RS OGH 1985/2/5 4Ob502/85

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Veröffentlicht am 05.02.1985
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Norm

AußStrG §9 A2c
AußStrG §9 E5
Geo §284

Rechtssatz

Auch dann, wenn eine Auszahlungsanordnung des Verlassenschaftsgerichtes zugunsten eines von mehreren Separationsgläubigern bereits druchgeführt ist, ist ein anderer Separationsgläubiger durch die Anordnung beschwert, weil durch dessen Beseitigung mit bindender Wirkung klargestellt wird, ob dem Verlassenschaftsgericht überhaupt die Befugnis zu einer derartigen Verfügung zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0006815

Dokumentnummer

JJR_19850205_OGH0002_0040OB00502_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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