Norm
VBG §10Rechtssatz
Mit den in Abschnitt II (§§ 37 ff) des VBG enthaltenen "Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt", zu welchen insbesonderen auch das in § 40 VBG vorgesehene, dem Verwendungsgruppenschema der Anlage I zum BDG 1979 angepaßte und daher stark differenzierende Entlohnungsschema I L gehört, trägt das Gesetz den Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses der Vertragslehrer Rechnung. In dem für die übrigen Vertragsbediensteten normierten, nur fünf Entlohnungsgruppen umfassenden Entlohnungsschema I (§ 10 VBG) ist schon aus diesem Grund keine unsachliche, dem Gleichheitssatz des Art 7 B-VB widersprechende Differenzierung zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0081560Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00143_8300000_001