Norm
GewO 1973 §1Rechtssatz
Es bildet keinen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften, wenn ein Gewerbetreibender im Rahmen seines Betriebes für (branchenfremde) Veranstaltungen, die ein anderer Gewerbeberechtigter im Rahmen seiner Konzession durchführt, wirbt, ohne an der Organisation dieser Veranstaltungen mitwirken. Es kann einem Gewerbetreibenden nicht verwehrt werden, seine eigenen Kunden auf eine von dritter Seite durchgeführte Veranstaltung aufmerksam zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0060203Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00301_8500000_002