RS OGH 1985/2/5 4Ob312/85, 4Ob47/88, 4Ob89/94

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Veröffentlicht am 05.02.1985
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Norm

UWG §14 A1

Rechtssatz

Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches setzt nämlich lediglich die drohende Gefahr einer gegen die Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßenden Beeinträchtigung voraus, sei es, daß der Eingriff noch nicht erfolgt ist, aber drohend bevorsteht, sei es, daß Wiederholungen einer bereits erfolgten Störung verhindert werden sollen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0079201

Dokumentnummer

JJR_19850205_OGH0002_0040OB00312_8500000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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