Norm
AktG §70Rechtssatz
Im § 70 Abs 1 AktG wird dem Vorstand die ausschließliche Zuständigkeit zur Leistung des von der Aktiengesellschaft betriebenen Unternehmens übertragen. Der Vorstand hat daher das Unternehme unter eigener Verantwortung, grundsätzlich selbständig, zu leiten; er ist das willensbildende Organ der Gesellschaft und hat keinen Vorgesetzten. Er bestimmt seine Tätigkeit selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049378Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00005_8500000_002