Norm
GewO 1973 §46Rechtssatz
Wird von einem ständigen Vertreter eines Gewerbetreibenden außerhalb des Standortes des Gewerbebetriebes eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet, wie die Entgegennahme von Bestellungen von gewerblichen Arbeiten, der Abschluß von Lieferungsvertägen oder die Annahme von Zahlungen, dann liegt eine weitere Betriebsstätte vor. Hiebei ist als standortgebundene Einrichtung der Ort zu verstehen, an dem der Vertreter üblicherweise anzutreffen ist, also etwa die Wohnung des Vertreters (Bevollmächtigung). Hiefür genügt eine Tätigkeit des Gewerbes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0061381Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00312_8500000_004