Norm
AktG §70Rechtssatz
Kein Arbeitnehmer hat so wie ein Vorstandsmitglied die Stellung eines weisungsungebundenen, mit unbeschränkbarer Vertretungsmacht ausgestatteten Unternehmensleiters, und kein Arbeitnehmer hat für die Obliegenheitsverletzungen so einzustehen wie Vorstandsmitglieder, auf welche die Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes nicht Anwendung finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049386Dokumentnummer
JJR_19850205_OGH0002_0040OB00005_8500000_003