TE Vwgh Erkenntnis 2003/9/18 2002/06/0013

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
23/04 Exekutionsordnung;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

ABGB §1438;
ABGB §1441;
EO §290a Abs1 Z4;
EO §293 Abs3 idF 1991/628;
EO §293 idF 1991/628;
RAO 1868 §50 Abs2;
RAO 1868 §53 Abs2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilA §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilA §3 Abs2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1997 TeilC §2;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Stmk 1999 TeilC §2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0014 2002/06/0127

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerden

1. der S S in G, vertreten durch Dr. Hans Werner Schmidt, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 25. September 2001, Zl. 2000/0398, betreffend Waisenrente (protokolliert zu hg. Zl. 2002/06/0013), 2. der E S in G, vertreten durch Dr. Hans Werner Schmidt, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Brockmanngasse 63, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 11. Dezember 2001, Zl. 2000/0398, betreffend Witwenrente (protokolliert zu hg. Zl. 2002/06/0014), und 3. derselben, gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 11. Juni 2002, Zl. 2000/0398, betreffend Todfallsbeitrag (protokolliert zu hg. Zl. 2002/06/0127), zu Recht erkannt:

Spruch

Der erstangefochtene und der drittangefochtene Bescheid sowie der zweitangefochtene Bescheid hinsichtlich seines die Vorstellung abweisenden Teiles werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer hat der Beschwerdeführerin zu Zl. 2002/06/0013 Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 und der Beschwerdeführerin zu Zlen. 2002/06/0014 und 2002/06/0127 Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20, sohin insgesamt EUR 1.982,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahre 1977 geborene Beschwerdeführerin zu Zl. 2002/06/0013 (in der Folge Erstbeschwerdeführerin) ist die Tochter, die Beschwerdeführerin zu Zlen. 2002/06/0014 und 2002/06/0127 (in der Folge Zweitbeschwerdeführerin) die geschiedene Witwe nach dem am 4. Juli 2000 verstorbenen Rechtsanwalt Dr. W S, der im Zeitpunkt seines Ablebens Mitglied der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer war.

Am 12. Juli 2000 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Zuerkennung einer Waisenrente gemäß § 9 der Satzung der Versorgungseinrichtungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer und die Zweitbeschwerdeführerin - unter Hinweis auf die bis zum Tode ihres geschiedenen Mannes auf Grund eines rechtskräftigen Scheidungsvergleiches erfolgte Leistung des Unterhaltes an sie - die Zuerkennung einer Witwenrente sowie die Auszahlung eines Todfallsbeitrages nach § 8 Abs. 1 und 3 der Satzung der Versorgungseinrichtungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer.

Mit - gleichlautenden - Bescheiden vom 19. September 2000 wies die Abteilung 3 des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer als Behörde erster Rechtsstufe diese Anträge mit der Begründung ab, die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer habe gegen den Verstorbenen Beitragsforderungen von über S 400.000,--. Gemäß § 2 des Teiles C der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer seien sämtliche Leistungen nach der Versorgungseinrichtung einschließlich des Sterbegeldes gegenüber allfälligen Forderungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gegenüber dem vormaligen Rechtsanwalt, insbesondere Beitragsrückstände jeglicher Art, verrechenbar, sofern dem nicht ein gesetzliches Verbot entgegenstehe. Es erfolge die Verrechnung der bestehenden Beitragschulden mit den geforderten Leistungen, weshalb die Anträge abzuweisen gewesen seien.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit - ebenfalls wortgleichen - Bescheiden vom 28. November 2000 wurde den Vorstellungen der Beschwerdeführerinnen Folge gegeben, die erstbehördlichen Bescheide aufgehoben und die Sache zwecks Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an die Behörde erster Rechtsstufe zurückverwiesen.

Die belangte Behörde ging dabei im Wesentlichen davon aus, die erfolgte Verrechnung (=Aufrechnung) sei zwar grundsätzlich im Sinne des § 2 des Teiles C der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zulässig, doch hätte es der Feststellung des Anspruches der Beschwerdeführerinnen auf Waisen- bzw. Witwenrente sowie Todfallsbeitrag dem Grunde nach ebenso bedurft wie die konkrete Aufschlüsselung der gegen diese Ansprüche aufgerechneten Forderungen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, die zu hg. Zlen. 2001/10/0062 und 2001/10/0063 protokolliert wurden und derzeit noch anhängig sind.

In Entsprechung des Ergänzungsauftrages wurde den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 6. Februar 2001 die - vorläufige - detaillierte Liste der Forderungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zur Äußerung übermittelt. Eine ziffernmäßige Bestreitung dieser Forderungen erfolgte nicht.

Mit (Ersatz-)Bescheiden vom 29. Mai 2001 wurde über die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Gewährung einer Waisen- bzw. Witwenrente festgestellt, dass ihnen beginnend mit 1. August 2000 eine monatliche Bruttopension in einem ziffernmäßig bestimmten Ausmaß dem Grunde nach und diese dem Grunde nach zustehenden Forderungen mit im Einzelnen ziffernmäßig dargestellten Forderungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer aus rückständigen Beitragsrückständen einschließlich Kosten und Säumniszuschlägen gemäß § 2 des Teils C der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer aufgerechnet würden.

In dem an die Zweitbeschwerdeführerin gerichteten Bescheid vom 29. Mai 2001 wurde darüber hinaus der Antrag auf Ausschüttung eines Sterbegeldes gemäß § 11 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass gemäß § 2 des Teiles C der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 22. Juni 1999 Todfallsgeld lediglich Witwen, nicht jedoch geschiedenen Ehegatten gebühre. Da die Zweitbeschwerdeführerin vom ehemaligen Rechtsanwalt Dr. W S geschieden gewesen sei, stehe ihr ein Todfallsgeld nicht zu.

Zur erfolgten Aufrechnung führte die Behörde in den beiden insoweit wortgleichen Bescheiden an die Beschwerdeführerinnen zusammengefasst aus, diese seien mit Schreiben vom 6. Februar 2001 aufgefordert worden, sich hinsichtlich der Beitragsrückstände des Dr. W S, welche sich aus den Rückstandsausweisen vom 13. Oktober 1999, 11. April 2000 und 5. April 2000 ergäben, "zu rechtfertigen". Eine substanzielle Bestreitung sei nicht erfolgt. Die Beitragsrückstände ergäben sich aus den Rückstandsausweisen, der Masseverwalter im Konkurs (erg.: über den Nachlass nach Dr. W S) habe diese anerkannt. Zu berücksichtigen gewesen seien neben den festgestellten Ansprüchen der Beschwerdeführerinnen auch jene der M.G. (Anm.: einer weiteren Tochter des verstorbenen Rechtsanwaltes). Daraus ergebe sich, dass hinsichtlich des Säumniszuschlages betreffend den Rückstandsausweis vom 13. Oktober 1999 noch ein Restbetrag zu künftiger Kompensation verbleibe. Es sei auch darauf hinzuweisen gewesen, dass die im Konkurs angemeldete Gesamtforderung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer einen Betrag von 1 Million Schilling übersteige. Die Bestimmung des § 2 des Teiles C der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer entspreche im teleologischen Sinne den sozialversicherungsrechtlichen Aufrechnungsvorschriften. Ebenso wie die Sozialversicherungsträger sei auch die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer berechtigt, sämtliche geschuldeten Beiträge (samt Zinsen und Gebühren) aufrechnungsweise mit Pensionsansprüchen geltend zu machen.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 25. September 2001 wurde der Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin keine Folge gegeben und nach Darstellung des Ganges des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der in Anwendung gebrachten Bestimmung begründend ausgeführt, aus der im § 2 des Teiles C der Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer enthaltenen Formulierung "sämtliche Leistungen" gehe hervor, dass damit insbesondere auch Waisenrenten erfasst seien. Es seien dies Leistungen, die von der Versorgungseinrichtung erbracht würden. Eine andere Interpretation scheine nicht zulässig. Aufrechenbar seien Forderungen gegenüber dem vormaligen Rechtsanwalt, insbesondere solche, die aus Beitragsrückständen entstanden seien. Der Begriff "Forderungen" enthalte in diesem Zusammenhang keinerlei Einschränkung, sodass darunter auch solche zu verstehen seien, die die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer im Wege der Abtretung im Zusammenhang mit Zahlungen aus dem Notfallsfonds erworben habe (dieser Begründungsteil bezieht sich auf den Umstand, dass die Steiermärkische Rechtsanwaltkammer von sich aus Schadenersatzbeträge an Klienten des vormaligen Rechtsanwaltes Dr. W S, die Opfer von behaupteten Veruntreuungshandlungen desselben geworden waren, aus dem Notfallfonds bezahlt hatte). Diese Bestimmung sei eine Norm, die in gleicher Weise wie etwa § 103 ASVG bzw. § 71 GSVG zu sehen sei mit dem Unterschied, dass die Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eine Beschränkung der Aufrechnung auf einen Forderungsteil nicht enthalte. Die Aufrechenbarkeit erfasse demnach die gesamten Ansprüche der Beschwerdeführerinnen. Der Hinweis auf §§ 290a ff EO schlage nicht durch, weil § 293 Abs. 3 EO alle jene Fälle ausnehme, in denen "nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind". Dies treffe für § 2 des Teiles C der Satzung zu. Mit "bestehenden Vorschriften" seien nicht solche gemeint, die zum Zeitpunkt der Gesetzwerdung des § 293 EO bereits bestanden hätten, sondern solche, die zum Zeitpunkt der Aufrechnung bestünden. Bezüglich des Hinweises auf § 1438 ff ABGB sei auszuführen, dass es nicht an einer Regelung betreffend die Aufrechenbarkeit fehle, sie vielmehr in § 2 des Teiles C der Satzung enthalten sei. Für eine Anwendung der §§ 1438 ff ABGB sei daher kein Raum.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2001 wurde der Vorstellung der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der beantragten Witwenrente ebenfalls aus den bereits oben wiedergegebenen (identischen) Gründen keine Folge gegeben, jedoch der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Todfallsbeitrages aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an die Behörde erster Rechtsstufe zurückverwiesen. Die belangte Behörde teilte nicht die von der Erstbehörde vertretene Ansicht, der Zweitbeschwerdeführerin mangle es allein in Folge ihrer Scheidung an der Eigenschaft als Witwe, der Zweitbeschwerdeführerin stünde vielmehr ein Todfallsbeitrag dem Grunde nach zu.

Mit Bescheid vom 2. April 2002 stellte die Behörde erster Rechtsstufe fest, dass der Zweitantragstellerin Sterbegeld in der Höhe von S 100.000,-- (EUR 7.267,28) dem Grunde nach zustehe, dieser Betrag jedoch infolge Aufrechnung mit ziffernmäßig bestimmten Forderungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer nicht zur Auszahlung gelange.

Gegen diesen Bescheid erhob die Zweitbeschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem drittangefochtenen Bescheid vom 11. Juni 2002 wurde dieser Vorstellung keine Folge gegeben und dies mit der bereits im Zusammenhang mit dem erstangefochtenen Bescheid oben dargestellten Rechtsansicht der belangten Behörde zur Frage der Zulässigkeit der vorgenommenen Aufrechnung (wörtlich ident) begründet.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden aus den Gründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde erstattete Gegenschriften, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Verbindung der Rechtssachen infolge ihres persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung erwogen:

Nach § 49 Abs. 1 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 474/1990 (RAO), haben die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten.

Nach § 50 Abs. 1 RAO in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 71/1999 haben jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalles Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Anspruch nach festen Regeln in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen festzusetzen, wobei dabei die in den Ziffern 1 bis 5 des Abs. 2 leg. cit. normierten Grundsätze zu beachten sind.

Nach Z. 1 dieses Absatzes sind nur Rechtsanwälte, "die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie die Witwe bzw. der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines Rechtsanwalts, der im Zeitpunkt seines Todes in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen war oder bereits einen Anspruch auf Versorgungsleistung gehabt hat", bei Vorliegen weiterer in Z. 2 (in Grundsätzen) geregelter Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs zum Bezug von Leistungen aus der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berechtigt.

Nach Z. 3 dieses Absatzes wird der Versorgungsanspruch mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.

Nach § 51 RAO in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 71/1999 hat die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.

Gemäß § 53 Abs. 2 RAO sind die Beiträge für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. Die Umlagenordnung kann gemäß Z. 3 dieser Bestimmung jedoch bestimmen, dass Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden.

Nach § 2 des Teiles C der gemäß § 50 Abs. 2 RAO beschlossenen Satzung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sind sämtliche Leistungen nach dieser Versorgungseinrichtung gegenüber allfälligen Forderungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gegenüber dem - vormaligen - Rechtsanwalt, insbesondere mit Beitragsrückständen jeglicher Art verrechenbar, sofern nicht ein gesetzliches Verbot dem entgegensteht (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof).

Nach § 3 Abs. 1 des Statuts der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer umfassen die Leistungen der Versorgungseinrichtung Altersrenten (§ 6), Berufsunfähigkeitsrenten (§ 7), Witwenrenten (§ 8) und Waisenrenten (§ 9). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bestehen auch auf "sonstige Leistungen, wie insbesondere Sterbegelder oder Abfindungen" ein Rechtsanspruch nach Maßgabe der gültigen Leistungsordnung. Die Leistungsordnung der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Vollversammlung vom 22. Juni 1999 sieht die Leistung eines Todfallsbeitrages (vgl. § 11 des Teiles A) vor.

Die Beschwerdeführerinnen bestreiten die Zulässigkeit der auf diese Bestimmung gestützten Aufrechnung - und haben dies auch bereits im Verwaltungsverfahren bestritten - u.a. mit dem Argument, es fehle sowohl an der Gegenseitigkeit der Forderungen als auch an der uneingeschränkten Zulässigkeit der vorgenommenen Aufrechnung. Sie bestreiten damit das Bestehen von gegen ihre (von der Behörde nunmehr festgestellten) Ansprüche ihnen gegenüber unbeschränkt aufrechenbaren Gegenforderungen. Insbesondere verweisen sie auf § 1441 (1. Satz) ABGB, wonach ein Schuldner seinem Gläubiger dasjenige in Aufrechnung nicht bringen kann, was dieser einem Dritten und der Dritte dem Schuldner zu zahlen hat.

Die belangte Behörde verwies hierzu im Wesentlichen auf die Unanwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen der §§ 1438 ff ABGB bzw. der §§ 290 ff EO infolge der abschließenden Regelung der von ihr in Anwendung gebrachten - spezielleren - Norm.

Dass Gegenseitigkeit im Sinne der §§ 1438 ABGB durch Rechtsnachfolge bestünde, hat sie nicht festgestellt (und es ist dies den Akten auch nicht zu entnehmen; vorgebracht wird u.a., dass über den Nachlass des vormaligen Rechtsanwaltes der Konkurs eröffnet worden sei); sie stützt sich vielmehr nur auf § 2 des Teils C der Satzung der Versorgungseinrichtung.

Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 53 Abs. 2 RAO die Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen zur Versorgungseinrichtung zulässig ist.

Der belangten Behörde ist zunächst darin zuzustimmen, dass "sämtliche" Leistungen im Sinne des § 2 des Teils C des Statuts der Versorgungseinrichtung grundsätzlich alle von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen nach § 3 Abs. 1 und 2 des Statutes (einschließlich der hier gegenständlichen Witwen- und Waisenrente) umfasst und keine Differenzierung zwischen den an den (ehemaligen) Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen und jenen Leistungen enthält, die an begünstigte Dritte (Angehörige) zu erbringen sind. Damit umfasst diese Regelung auch die Ansprüche begünstigter Angehöriger auf Versorgungsleistungen. Das bedeutet, dass demgemäß die Rechtsanwaltskammer rückständige Beiträge des ehemaligen Rechtsanwaltes zur Versorgungseinrichtung gegen Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen aus der Versorgungseinrichtung aufrechnen kann; § 1441 erster Satz ABGB kommt daher insoweit nicht zum Tragen. Dieses Ergebnis ist sachgerecht und liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, besteht doch ein enger sachlicher und persönlicher Zusammenhang zwischen der den Fonds der Versorgungseinrichtung dotierenden, zahlenmäßig begrenzten Berufsgruppe (hier: der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer) und dem hieraus begünstigten Personenkreis (Rechtsanwälte und ihre Angehörige). Daraus ergibt sich auch ein wesentlicher Unterschied etwa zu den Fällen der allgemeinen Versicherungspflicht nach ASVG, GSVG, u.ä., auf welche die Beschwerdeführerinnen in ihren Schriftsätzen wiederholt Bezug genommen haben.

§ 53 Abs. 2 RAO eröffnet der Rechtsanwaltskammer aber nicht die Möglichkeit, andere Forderungen (als rückständige Beiträge des vormaligen Rechtsanwaltes zum Versorgungsfonds) gegen Leistungsansprüche der Hinterbliebenen aus dem Versorgungsfonds aufzurechnen. In diesem Sinne ist (daher) auch die auf § 53 Abs. 2 RAO beruhende Bestimmung des § 2 des Teiles C der Satzung der Versorgungseinrichtung verfassungskonform auszulegen, was die belangte Behörde verkannt hat. Dass eine solche Aufrechnung aus anderen Gründen (beruhend auf einer anderen Grundlage) zulässig wäre, hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt und ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich.

Die Zulässigkeit der im Sinne des § 2 des Teils C des Statuts der Versorgungseinrichtung vorgenommenen Aufrechnung ist jedoch nach dem im letzten Halbsatz dieser Bestimmung gemachten ausdrücklichen Vorbehalt von einem weiteren Kriterium abhängig, nämlich dem Nichtvorliegen eines der Aufrechnungentgegenstehenden gesetzlichen Verbotes. Mit diesem Vorbehalt wird nach dem Willen des Verordnungsgebers die Subsidiarität dieser Bestimmung zugunsten bestehender gesetzlich vorgesehener Aufrechnungsverbote klargelegt. Von diesem Vorbehalt nicht umfasst sind die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§§ 1438 ff ABGB), weil diese zwar Zulässigkeitsvoraussetzungen normieren, aber keine Aufrechnungsverbote enthalten. Als beachtlich erweist sich jedoch in diesem Zusammenhang das in der Exekutionsordnung enthaltene allgemeine Aufrechnungsverbot des § 293 EO in der Fassung BGBl. Nr. 628/1991. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"Zwingendes Recht.

§ 293.

(1) Die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(2) Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.

(3) Die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhange stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade vorsätzlich zugefügt wurde.

(4) Ein Übereinkommen, wodurch eine Forderung bei ihrer Begründung oder später die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigelegt wird, um sie ganz oder teilweise der Exekution oder der Veranschlagung bei Berechnung des der Exekution unterliegenden Teiles von Gesamtbezügen zu entziehen, ist ohne rechtliche Wirkung."

Nach § 290a Abs. 1 Z. 4 EO unterliegen auch Witwen- und Waisenrenten der gesetzlichen Pfändungsbeschränkung. Das bedeutet, dass bei der unter dem Gesichtspunkt des § 293 EO vorzunehmenden Beurteilung der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen solche Forderungen zunächst zu prüfen ist, bis zu welchem Betrag sie den Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung ("Existenzminimum") unterliegen. Gegen diesen Teil der Forderung ist die Aufrechnung nur unter den Voraussetzungen des § 293 Abs. 3 EO zulässig, während sie gegen den Rest unbeschränkt zulässig ist (vgl. das Urteil des OGH 3 Ob 101/00z, JUS Z 3143).

Nach der Rechtsprechung des OGH, der sich auch der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ist der Begriff des rechtlichen Zusammenhanges im Sinne des § 293 Abs. 3 EO eng auszulegen; nur solche Gegenforderungen sind unter Außerachtlassung des Pfändungsschutzes aufrechenbar, die einen unmittelbaren und engen Sachbezug zum Entgeltanspruch haben (vgl. die Urteile des OGH,

EvBl 1983/358, 94 = JBl 1983/609 = RdA 1983, 20; Ind 1985 H 5, II

= RdW 1984, 380). Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Forderung

und Gegenforderung wird angenommen, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag, einer einzigen gesetzlichen Vorschrift, einem einheitlichen Rechtsverhältnis oder einem einheitlichen, unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden, weiters dann, wenn beide Ansprüche einander bedingen (vgl. die Urteile des OGH SZ 56/70 = Arb 10.247 = Ind 1984 H 4, 17; SZ 56/150).

Ausgehend von dieser Rechtslage können die mit Rücksicht auf den durch § 53 Abs. 2 RAO iVm § 2 des Teiles C des Statuts der Versorgungseinrichtung allein für eine Aufrechnung in Betracht kommenden Beiträge zum Versorgungsfonds samt daraus abgeleiteten Nebenkosten wie Säumniszuschläge und Zinsen als mit den in Rede stehenden Witwen- und Waisenrenten in einem rechtlichen Zusammenhang iSd § 293 Abs. 3 EO stehend angesehen werden. Einer Aufrechnung dieser Forderungen mit diesen Rentenforderungen (einschließlich ihres pfändungsfreien Teiles) steht daher auch § 293 Abs. 3 EO nicht entgegen.

Hinsichtlich der gegen den - auch nach Ansicht der Behörden - der Zweitbeschwerdeführerin dem Grunde nach zustehenden Todfallsbeitrag erklärten Aufrechnung ist auf § 290 Abs. 1 Z. 5 EO in der Fassung BGBl. Nr. 624/1994 zu verweisen, nach welcher Bestimmung Beiträge für Bestattungskosten unpfändbar sind.

Nach § 11 Abs. 1 des Teiles A des Statuts der Versorgungseinrichtung der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer kann die Leistungsordnung die Gewährung eines Todfallsbeitrages vorsehen, auf welchen für die Bezugsberechtigten ein Rechtsanspruch besteht. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung dient der Todfallsbeitrag in erster Linie zur Deckung der Kosten einer standesgemäßen Bestattung und ist an diejenigen Personen auszuzahlen, welche die Bestattungskosten bezahlt haben oder erwiesenermaßen zu zahlen haben, und zwar bis zu der nachgewiesenen Höhe, soweit nicht eine Deckung derselben durch Versicherungsleistungen gewährleistet ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gebührt der darüber hinaus gehende Todfallsbeitrag denjenigen Personen, die der Verstorbene letztwillig oder durch schriftliche Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer als Zahlungsempfänger bezeichnet hat, bei Fehlen einer solchen Willenserklärung aber der Witwe, oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, den erbberechtigten Kindern.

Mit Rücksicht auf die oben dargestellte, sich aus § 293 Abs. 3 EO ergebende Rechtslage, kann es im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob sich die in § 290 Abs. 1 Z. 5 EO normierte Unpfändbarkeit auf den gesamten der Zweitbeschwerdeführerin dem Grunde nach zustehenden Todfallsbeitrag bezieht oder nur auf den sich aus § 11 Abs. 3 des Teiles A des Statuts der Versorgungseinrichtung sich ergebenden Teil, weil die Aufrechnungsmöglichkeit mit den allein in Betracht kommenden Forderungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, nämlich Beiträge zum Versorgungsfonds samt den daraus abgeleiteten Nebenkosten, wegen ihrer Konnexität iSd § 293 Abs. 3 EO in jedem Fall gegeben ist.

Da die belangte Behörde aber in Verkennung der Rechtslage bei Vornahme der Aufrechnung nicht zwischen jenen Forderungen der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, die einer Aufrechnung mit den Leistungen aus dem Versorgungsfonds zugänglich sind, und anderen Forderungen unterschieden hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. September 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060013.X00

Im RIS seit

25.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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