Norm
PatG 1970 §6 ffRechtssatz
Der Normzweck der §§ 6 bis 17 PatG besteht offensichtlich darin, dem persönlich abhängigen Dienstnehmer als dem in Vergleich zu seinem Arbeitgeber sozial und wirtschaftlich Schwächeren für den Fall von Diensterfindungen den Anspruch auf die Erteilung eines Patentes und auf die Gewährung einer Vergütung für den Fall einer Benützung einer solchen dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer überlassenen Erfindung zu sichern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071252Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2022