Norm
MRG §8 Abs2Rechtssatz
Auch über die zwischen den Mietvertragspartnern auftretenden Meinungsverschiedenheiten betreffend die Pflicht des Hauptmieters, das Betreten seines Mietgegenstandes durch den Vermieter oder die von diesem beauftragten Personen aus (anderem als den in § 37 Abs 1 Z 5 MRG mit Worten definierten Angelegenheiten) wichtigen Gründen zu gestatten, ist im Verfahren außer Streitsachen nach § 37 MRG zu entschieden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0069437Dokumentnummer
JJR_19850212_OGH0002_0050OB00007_8500000_003