Norm
JN §49 Abs2 Z5Rechtssatz
Da gemäß § 500 Abs 2 letzter Satz ZPO die im § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten jedenfalls mit einem S 15000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann dieser an sich auch bei Zurückweisungsbeschlüssen des Berufungsgerichtes erforderliche Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes entbehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042283Dokumentnummer
JJR_19850212_OGH0002_0050OB00007_8500000_001