RS OGH 1985/2/13 3Ob504/85 (3Ob505/85)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1985
beobachten
merken

Norm

EO §394

Rechtssatz

Von einer mangelnden Berechtigung der gefährdeten Partei zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen kann grundsätzlich dann gesprochen werden, wenn sich herausstellt, daß der zu sichernde Anspruch nicht zu Recht besteht, oder wenn eine Gefährdung der Durchsetzung des an sich berechtigten Anspruches nicht gegeben ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 504/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 504/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005692

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0030OB00504_8500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten