Norm
EO §394Rechtssatz
Von einer mangelnden Berechtigung der gefährdeten Partei zur Durchführung von Sicherungsmaßnahmen kann grundsätzlich dann gesprochen werden, wenn sich herausstellt, daß der zu sichernde Anspruch nicht zu Recht besteht, oder wenn eine Gefährdung der Durchsetzung des an sich berechtigten Anspruches nicht gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005692Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00504_8500000_003