Norm
EO §42 ARechtssatz
Der Aufschiebungswerber ist nur im Rahmen der Entscheidung über seinen Aufschiebungsantrag selbst Beteiligter. Ohne Stellung eines Aufschiebungsantrages kann er auch diese besondere Beteiligtenstellung nicht haben; wenn eines von zwei Versteigerungsverfahren infolge einer auf Unwirksamkeit des einen Exekutionstitels gerichteten Klage aufgeschoben wurde, kommt daher dem Aufschiebungswerber im nicht aufgeschobenen Versteigerungsverfahren keine Beteiligtenstellung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0001459Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00003_8500000_001