Norm
EO §25 Abs1Rechtssatz
Der Fall einer vom Exekutionsgericht getroffenen Maßnahme, um vorläufig die Vollzugshandlung aufzuhalten, bis über die Frage entschieden werden kann, ob eine Aufschiebung der Exekution bewilligt werden kann oder nicht, wofür die Ausdrücke eines "Absetzens einer Vollzugshandlung", einer "Verschiebung einer Vollzugshandlung auf kurze Zeit" oder "Absetzung der Exekution" üblich sind, ist in der EO an sich nicht vorgesehen. Ein derartiger Beschluß kann daher nur eine Weisung des Exekutionsrichters an das Vollzugsauftrag vorläufig bis auf weiteres nicht nachzukommen. Gegen einen solchen Beschluß ist aber gem § 66 EO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000671Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008