Norm
ABGB §870 CIIIRechtssatz
Hat die Beklagte trotz ihrer Kenntnis, daß die Klägerin ihre Kaufpreisforderungen durch Gegenforderungen zufolge Aufrechnung als erloschen ansah, obwohl der Beklagten diese Gegenforderungen nie zustanden, geschwiegen um die Klägerin abzuhalten, vor Eintritt der Verjährung Klage zu erheben, ist ihre Verjährungseinrede als schwerer Verstoß gegen Treu und Glauben nicht zu beachten ( ein bloßes "Auffallenmüssen" ist hingegen nicht als derartiger Verstoß anzusehen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014850Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00594_8400000_001