Norm
EO §66Rechtssatz
Zu einer analogen Ausdehnung der Rechtmittelbeschränkung des § 66 EO auch auf den Fall, daß der Exekutionsrichter ohne jede gesetzliche Deckung und ohne jedes faktische Bedürfnis hinsichtlich des Vollzuges einer von ihm schon bindend (§ 425 Abs 2 ZPO) erlassenen Exekutionsbewilligung im Grundbuch eine bestimmte Anordnung trifft, besteht kein Anlaß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002050Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00168_8400000_003