Norm
StPO §458 Abs2Rechtssatz
Beim sogenannten Protokolls- und Urteilsvermerk ergeben sich die einem Schuldspruch zugrundegelegten Feststellungen allein aus dem Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO). Welche strafbare Handlung durch die solcherart als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, ist somit ausschließlich nach dem Inhalt des Urteilstenors zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101734Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008