RS OGH 1985/2/13 3Ob168/84

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Veröffentlicht am 13.02.1985
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Norm

EO §66

Rechtssatz

Daß der betreibenden Partei gegen eine kurzfristige Verschiebung einer schon angeordneten Vollzugshandlung kein abgesondertes Rechtsmittel zustehen soll, ist sachlich sehr wohl gerechtfertigt, weil es wenig sinnvoll erschiene, die Entscheidung, zB wie hier über einen Aufschiebungsantrag, dadurch zu verzögern, daß vor der Entscheidung über diesen Antrag zunächst ein langwieriger Zwischenstreit über die Frage abgewickelt wird, ob man sofort über den Aufschiebungsantrag entscheiden könne oder nicht, ob es überhaupt zulässig sei, eine schon erteilten Vollzugsauftrag zu widerrufen usw.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002060

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0030OB00168_8400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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