RS OGH 1985/2/13 3Ob594/84, 6Ob108/00a, 3Ob231/07b, 2Ob204/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1985
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Norm

ABGB §1438 Aa
ABGB §1438 Bd

Rechtssatz

Nimmt der Aufrechnende eine Aufrechnungslage irrtümlich an, liegen in Wahrheit die Voraussetzungen für eine wirksame (einseitige) Aufrechnung nicht vor. Durch die Aufrechnungserklärung treten daher keine Rechtswirkungen im Sinne einer "Zahlung" und damit - mangels "Zahlung!" - auch keine Rechtswirkungen auf den Bestand der Forderung des Aufrechnenden ein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 594/84
    Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 594/84
  • 6 Ob 108/00a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 108/00a
    Vgl auch; Beisatz: Die Aufrechnungserklärung ist unwirksam, wenn der behauptete Anspruch, mit dem aufgerechnet werden soll, bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Gegenforderung verwirkt war. Die Aufrechnungserklärung bringt die Gegenforderung nicht zum Erlöschen. (T1)
  • 3 Ob 231/07b
    Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 231/07b
    Auch; Beisatz: Bei irrtümlicher Annahme einer Aufrechnungslage durch den Aufrechnenden tritt die Aufrechnungswirkung (die Wirkung der Zahlung) nicht ein. (T2); Beisatz: Hier: Forderung war nicht fällig. (T3)
  • 2 Ob 204/10d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 204/10d
    Auch; Veröff: SZ 2011/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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