Norm
ABGB §1438 AaRechtssatz
Nimmt der Aufrechnende eine Aufrechnungslage irrtümlich an, liegen in Wahrheit die Voraussetzungen für eine wirksame (einseitige) Aufrechnung nicht vor. Durch die Aufrechnungserklärung treten daher keine Rechtswirkungen im Sinne einer "Zahlung" und damit - mangels "Zahlung!" - auch keine Rechtswirkungen auf den Bestand der Forderung des Aufrechnenden ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013