TE Vwgh Beschluss 2003/9/18 2003/16/0111

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der S Holding GesmbH in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 25. April 2003, GZ RV/979-S/02, betreffend Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 26. August 2003, Zl. 2003/16/0111, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgefordert, diverse ihrer (ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem nach Ablehnung der Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Beschwerde anhaftenden Mängel zu beheben.

Unter anderem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen und ein der Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen.

Innerhalb der zur Mängelbehebung gesetzten Frist brachte die Beschwerdeführerin (unter Behebung der übrigen gerügten Mängel) einen umfangreichen Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung ein, der einerseits zur Aufforderung, das verletzte Recht bestimmt zu bezeichnen, seitenlange Ausführungen enthält, die ausschließlich dem Bereich der Beschwerdegründe zuzuordnen sind, und der andererseits das von § 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG geforderte bestimmte Begehren formuliert wie folgt:

"Folgende Begehren werden gestellt:

1. DEVOLUTIONSANTRAG und SÄUMNISBESCHWERDE gegen die zuständigen Verwaltungsbehörden 1. und 2. Instanz im Wege des Verwaltungsgerichtshofes, der das Verfahren damit an sich zieht, da von den bisher involvierten Verwaltungsbehörden keine gesetzeskonforme Lösung auf Grund ihres bisherigen Handelns erwartet werden kann.

2. Beschwerde gegen den Unabhängigen Verwaltungs Senat UVS, der die Absetzung des Grundverkehrsbeauftragten in Parteienstellung des Verfahrens geduldet hat und durch die anfängliche Nichttätigkeit während der vier Monatsfrist die ungesetzlichen Entscheidungen der zuständigen Grundverkehrsbehörde

1. Instanz in Rechtskraft entstehen ließ, eine wohl einmalige Rechtsbeugung einer höheren Verwaltungsbehörde, die nur der Verwaltungsgerichtshof beheben kann, da hier sonst Schadenersatzprozesse gegen die Republik Österreich von ausländischen Investoren nicht mehr ausgeschlossen werden können.

3. Verletzung des Eigentumsrechtes der S Holding Gesellschaft m.b.H. und der S FOUNDATION als Pfandgläubiger am

2. Rang und INVESTOR.

4. Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des am 2. Rang stehenden INVESTORS und Gläubigers S FOUNDATION gegenüber des am

1. Rang stehenden Investors und Gläubigers R M, die wegen der Abschaffung des Grundverkehrsbeauftragten als Partei mit Einspruch und Berufung gegen den Zuschlag bei der Versteigerung wegen Bereicherung etc. an die R M nun keine einspruchsberechtigte Partei als Gegenüber hat und damit eine gezielte Gläubigerbenachteiligung zugunsten der R M stattfinden konnte, die zu Lasten der S FOUNDATION als INVESTOR und Gläubiger am 2. Rang des zugehörigen Grundbuchs stattfindet.

5. Beschwerde gegen den Unabhängigen Finanz Senat (Senat 4) Außenstelle Salzburg wegen Ungleichheit von Nichtauszahlung eines Teilbetrages des Kaufpreises (ATS 5 Millionen) und Rückzahlung aus dem bereits ausbezahlten Kaufpreis (ATS 5 Millionen) als Grundlage zur Refundierung der daraus entstandenen Grunderwerbssteuer, da die Auszahlung des Kaufpreises laut Kaufverträge in Kontokorrentverrechnung mit Frau E S erfolgt aus dem laufenden Verkauf der Grundstücke an Bauträger und private Käufer von Bauland nach Parzellierung derselben, siehe auch durchgeführte Zahlungsaufschubansuchen für die Zahlung der vorgeschriebenen Grunderwerbssteuer nach Verkauf der Grundstücke da Banken keine adäquate Belehnung durchführten wegen Sippenhaftung des für sie unangenehmen Prüfers Uni. Prof. Dr. techn. Dr. Ing. Dipl.-Ing. J S bei Bauprojekten von Bankfirmen (z.B. Prüfung des B Wien, wegen Überziehung der Fixbaukosten von 70 Millionen Euro bei begrenzter Ausschreibung von mehr als 300 % (ca. 200 Millionen Euro) die aus Steuergeldern finanziert wurden), die sich durch Kreditsperre der

S Holding Gesellschaft m.b.H. wegen des für sie negativen Prüfberichtes revanchierten. Verletzung des Gleichheitsprinzips und des Eigentumsrechtes durch die Finanzbehörden im Verfahren durch Nichtrefundierung der zuviel bezahlten Grunderwerbssteuer trotz mehrfacher Einsprüche und Berufungen durch die S Holding Gesellschaft m.b.H. und deren Vertreter.

6. BESCHWERDE gegen den BESCHEID Jv 3124 - 33/97 -8 vom 22. Mai 2003 des Landesgerichtes Salzburg bei uns eingegangen am 28. Mai 2003 wegen Vorschreibung zu hoher Eintragungsgebühren durch das Grundbuchsgericht für die Grundstücke 1489/1 - 6 und 2189/1 - 2, da der tatsächliche Kaufpreis nur ATS 5,0 Millionen war und nicht ATS 10,0 Millionen wie im Nachtrag des zuständigen Kaufvertrages.

7. Sollte kein Verwaltungsgesetz verletzt sein so möge der hohe Verwaltungsgerichtshof Wien die BESCHWERDE an den Europäischen Gerichtshof weiterleiten."

Dazu wiederholt der Verbesserungsschriftsatz an seinem Ende

die gestellten Anträge folgendermaßen:

"Wir stellen daher den ANTRAG

1. der Verwaltungsgerichtshof möge über unseren Antrag im Rahmen des DEVOLUTIONSVERFAHRENS das weitere Grundverkehrsverfahren und Finanzverfahren des Unabhängigen Finanz Senates (Senat 4) Außenstelle Salzburg GZ. RV/979-S/02 vom 25. 4. 2003 und Gebührenverfahren laut Bescheid Jv 3124 -33/97 -8 vom 22. Mai 2003 wohlwollend

2. an sich ziehen und nach den österreichischen Gesetzen ein Urteil sprechen oder das Verfahren zu einer neuerlichen Verhandlung an das zuständige Gericht rückverweisen.

3. der Verwaltungsgerichtshof möge unserer BESCHWERDE stattgeben und das Verfahren an das Erstgericht rückverweisen, mit der Auflage einen neuerlichen Versteigerungstermin anzuberaumen. Gleichzeitig möge der Unabhängige Finanz Senat (Senat 4) Außenstelle Salzburg auf Grund unserer Beschwerde seine Entscheidung überdenken und die zuviel bezahlte Grunderwerbssteuer refundieren, um das Gleichheitsprinzip und Eigentumsrecht im Rahmen eines Kaufvertrages zu wahren, da nicht ausbezahlte Kaufpreise gleichberechtigt mit rückgeforderten Kaufpreisen sind, wie in der Sachverhaltsdarstellung Punkt A. bereits ausführlich beschrieben wurde, wobei auch die Eintragungsgebühr des zuständigen Grundbuchsgerichtes BG Oberndorf für die Grundstücke 1489/1 - 6 und 2189/1 - 2 vom tatsächlich ausbezahlten Kaufpreis von ATS 5,0 Millionen zu berechnen sind.

4. Sollte kein Österreichisches Gesetz verletzt sein, so möge der Verwaltungsgerichtshof Wien die Beschwerde und Causa an den Europäischen Gerichtshof weiterleiten."

Damit ist die Beschwerdeführerin den erteilten Mängelbehebungsaufträgen in den beiden genannten Punkten nicht nachgekommen, weil einerseits ein bestimmtes subjektives öffentliches Recht, in dem sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet, aus den Ausführungen nicht zu entnehmen ist und andererseits an den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich Anträge gestellt werden, die nicht dem Gesetz entsprechen.

Da auch die bloß teilweise Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages den Eintritt der gesetzlichen Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 VwGG, dass damit die Beschwerde als zurückgenommen gilt, nicht hindert, war die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen (§ 33 Abs. 1 VwGG).

Wien, am 18. September 2003

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160111.X00

Im RIS seit

05.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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