RS OGH 1985/2/13 9Os170/84

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Veröffentlicht am 13.02.1985
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Norm

StGB §167

Rechtssatz

Ein Dieb, der die Rückstellung der gestohlenen Sache von einer Bedingung (noch dazu der Verübung einer strafbaren Handlung durch den Bestohlenen) abhängig macht, kann tätige Reue nicht in Anspruch nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095189

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0090OS00170_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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