Norm
StGB §167Rechtssatz
Ein Dieb, der die Rückstellung der gestohlenen Sache von einer Bedingung (noch dazu der Verübung einer strafbaren Handlung durch den Bestohlenen) abhängig macht, kann tätige Reue nicht in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0095189Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0090OS00170_8400000_001