Norm
EO §66Rechtssatz
Von Heller - Berger - Stix wird die Ansicht vertreten, § 66 EO sei nur auf Beschlüsse anwendbar, mit denen eine bestimmte Vollzugshandlung angeordnet werde, nicht aber auf Beschlüsse, mit denen die vorläufige Unterlassung einer bestimmten Vollzugshandlung verfügt werde (Schilling sechshundert). Der erkennende Senat ist aber der Ansicht, daß weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Zweck dieser Regelung gegen die Rechtsprechung ins Treffen geführt werden können, wonach § 66 EO auch auf vorläufige Unterlassung von Vollzugsmaßnahmen anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002048Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00168_8400000_002