RS OGH 1985/2/13 3Ob168/84

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Veröffentlicht am 13.02.1985
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Norm

EO §66

Rechtssatz

Von Heller - Berger - Stix wird die Ansicht vertreten, § 66 EO sei nur auf Beschlüsse anwendbar, mit denen eine bestimmte Vollzugshandlung angeordnet werde, nicht aber auf Beschlüsse, mit denen die vorläufige Unterlassung einer bestimmten Vollzugshandlung verfügt werde (Schilling sechshundert). Der erkennende Senat ist aber der Ansicht, daß weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Zweck dieser Regelung gegen die Rechtsprechung ins Treffen geführt werden können, wonach § 66 EO auch auf vorläufige Unterlassung von Vollzugsmaßnahmen anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002048

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0030OB00168_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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