Norm
ZPO §530 ARechtssatz
Die Wiederaufnahmsklage leitet zwar ein formell selbständiges, nach seiner Funktion inhaltlich aber völlig auf das mit der vorangegangenen Sachentscheidung abgeschlossene Verfahren bezogenes Verfahren ein. Sie ist nicht Selbstzweck; ihr Rechtsschutzanspruch ist verfahrensrechtlicher Art, sie hat die Eröffnung einer neuerlichen Möglichkeit zur Sachbeurteilung des Verfahrensgegenstandes im wiederaufzunehmenden Verfahren zum Inhalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044351Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0060OB00689_8400000_001