Norm
EO §381 ARechtssatz
Sittenwidrigem Wettbewerbsverhalten wohnt typischerweise eine den Sicherungsanspruch rechtfertigende Interessensgefährdung inne, zur Sicherung von Ansprüchen aufgrund des UWG bedarf es daher einer besonderen Anspruchsgefährdung nicht. Bei vertragswidrigem Wettbewerbsverhalten spricht zumindest der erste Anschein für eine gleichartige Interessengefährdung. Nachteile aus wettbewerbswidrigem Verhalten sind typischerweise nicht völlig adäquate in Geld ausgleichbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0005063Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016