Norm
ZPO §530 ARechtssatz
Wird ein Verfahren über eine Rechtsmittelklage ("zweiter Ordnung") nur deshalb, weil das Verfahren über die erste Rechtsmittelklage ("erster Ordnung") weiterging und es dazu keines weiteren Rechtsbehelfes mehr bedurfte, beendet, so ist dieser Beschluß nicht als verfahrensbeendende, die Rechtsmittelkläger in belastende Sachentscheidung im Sinne des § 530 Abs 1 ZPO zu werten und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die vorliegende Wiederaufnahmsklage ("dritter Ordnung").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044371Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0060OB00689_8400000_002