RS OGH 1985/2/14 6Ob689/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1985
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Norm

ZPO §530 A
ZPO §530 D

Rechtssatz

Wird ein Verfahren über eine Rechtsmittelklage ("zweiter Ordnung") nur deshalb, weil das Verfahren über die erste Rechtsmittelklage ("erster Ordnung") weiterging und es dazu keines weiteren Rechtsbehelfes mehr bedurfte, beendet, so ist dieser Beschluß nicht als verfahrensbeendende, die Rechtsmittelkläger in belastende Sachentscheidung im Sinne des § 530 Abs 1 ZPO zu werten und damit kein tauglicher Anfechtungsgegenstand für die vorliegende Wiederaufnahmsklage ("dritter Ordnung").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0044371

Dokumentnummer

JJR_19850214_OGH0002_0060OB00689_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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