RS OGH 1985/2/14 6Ob525/85, 7Ob66/06s, 1Ob53/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1985
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Norm

NWG §9 Abs4
NWG §11 Abs2
NWG §16 Abs6

Rechtssatz

Das mit einem Notwegeantrag befasste Gericht genügt seinen Verpflichtungen zunächst dadurch, dass es gemäß § 11 Abs 2 NWG die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten in Kenntnis setzt. Die Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer anderen Verwaltungsbehörde ist für die zu fällende Gerichtsentscheidung nicht bindend.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 525/85
    Entscheidungstext OGH 14.02.1985 6 Ob 525/85
  • 7 Ob 66/06s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 66/06s
  • 1 Ob 53/13w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2013 1 Ob 53/13w
    Auch; nur: Die Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer anderen Verwaltungsbehörde ist für die zu fällende Gerichtsentscheidung nicht bindend. (T1);
    Beisatz: Das Vorliegen des Hindernisses öffentlicher Rücksichten iSd § 4 Abs 3 NWG ist im Notwegeverfahren vom Gericht selbständig zu beurteilen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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