Norm
NWG §9 Abs4Rechtssatz
Das mit einem Notwegeantrag befasste Gericht genügt seinen Verpflichtungen zunächst dadurch, dass es gemäß § 11 Abs 2 NWG die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wegen der etwa in Betracht kommenden öffentlichen Rücksichten in Kenntnis setzt. Die Erklärung der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer anderen Verwaltungsbehörde ist für die zu fällende Gerichtsentscheidung nicht bindend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0071303Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013