RS OGH 1985/2/14 6Ob521/85, 2Ob599/84, 6Ob622/90, 5Ob528/95, 6Ob315/99p, 2Ob184/03b

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Veröffentlicht am 14.02.1985
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Norm

AußStrG §235
ZPO §190 B
ZPO §190 D1

Rechtssatz

§ 190 ZPO schließt die Unterbrechung eines Rechtsstreites bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Außerstreitverfahrens in den Fällen nicht aus, in denen eine für die Entscheidung des Rechtstreites erhebliche Vor- oder Teilfrage in die ausschließliche Entscheidungsgewalt des Außerstreitrichters gewiesen ist, wie z.B. die Bestimmung des Übernahmspreises eine Erbhofes (als Grundlage für einen strittigen Pflichtteilsanspruch) oder die Billigkeitsentscheidung im nachehelichen Aufteilungsverfahren (als Vor- oder Teilfrage im Teilungsstreit).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0008551

Dokumentnummer

JJR_19850214_OGH0002_0060OB00521_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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