Norm
EheG §94 Abs2Rechtssatz
Es ist in der Regel zumindest dann, wenn der Berechtigte auf die sofortige Zahlung nicht angewiesen ist, dem Ausgleichspflichtigen aber wegen seiner wirtschaftlichen Möglichkeit eine sich über viele Jahre erstreckende Teilzahlungsmöglichkeit eingeräumt wird, billig, ihm eine Wertsicherung oder Verzinsung auch dann aufzuerlegen, wenn der Ausgleichszahlungsberechtigte wegen der nicht sofortigen Leistung der Ausgleichszahlung keinen verzinsten Kredit aufnehmen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057608Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0060OB00508_8500000_001