Norm
EheG §81 Abs1Rechtssatz
Der Ausgleich durch Auferlegung einer Ausgleichszahlung ist nicht getrennt von der Zuweisung von mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen bzw mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängenden Kreditbeträgen zur Rückzahlung vorzunehmen. Es ist vielmehr jedem der früheren Ehepartner von den Krediten im Innenverhältnis ein solcher Teil zur Tilgung zuzuweisen, daß er über ein rechnerisches Aktivvermögen entsprechend dem Aufteilungsverhältnis verfügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057622Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0060OB00832_8300000_001