Norm
EO §35 Abs1 Z1 AfRechtssatz
Nachträgliche Änderungen des Sachverhalts ermöglichen gegen Unterhaltstitel eine neue Klage. Diese ist auf Aufhebung bzw Teilaufhebung eines Exekutionstitels gerichtet und daher keine gewöhnliche Feststellungsklage, sonder ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000841Dokumentnummer
JJR_19850214_OGH0002_0080OB00529_8400000_001