Norm
AußStrG §235 aFRechtssatz
Die Regelung nach § 40a JN macht allgemein deutlich, dass in der Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren, wie das in § 235 AußStrG speziell festgelegt ist, ein zweiaktiger Vorgang liegt. Der erste Akt der Entscheidung beendet das spezifische Prozessrechtsverhältnis nach der ZPO und ist deshalb in Analogie zu § 519 Abs 1 Z 2 ZPO anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0041890Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020