Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der einen nicht vertretungsbefugten Rechtsanwaltsanwärter mit der Verrichtung einer Verhandlung in einem Anwaltsprozeß betraut, macht sich auch dann einer Berufspflichtenverletzung (§ 42 RL-BA 1977) und der Beeinträchtigung des Standesansehens schuldig, wenn es sich um den Konzipienten seines Kanzleikollegen handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055341Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011