Norm
DSt 1872 §17Rechtssatz
Einstweilige Maßnahmen sollen nicht die Regel bilden, sondern nur ausnahmsweise beschlossen werden, wenn sie durch besondere Umstände etwa im Interesse von Ehre und Ansehen des Standes, dringend geboten sind. Nach Lage des Falls kann zufolge § 17 Abs 1 Z 1 DSt auch der Entzug der Vertretungsbefugnis nur vor allen Strafgerichten Österreichs ausreichend erscheinen (Maßnahme nach § 17 Abs 3 lit b statt nach lit c leg cit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0055323Dokumentnummer
JJR_19850218_OGH0002_000BKD00004_8500000_001