RS OGH 1985/2/19 11Os191/84, 9Os99/86, 14Os91/20v

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Veröffentlicht am 19.02.1985
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Norm

StPO §393a Abs1

Rechtssatz

Zum Begriff der vom Angeklagten wirklich bestrittenen baren Auslagen: Auch zunächst vom Verteidiger vorgeschossene Barauslagen (hier: für Aktenabschriften) gelten als vom Angeklagten im Rahmen seiner Verteidigung bestritten, wenn sie den Angeklagten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise belasten und er an sich der hiefür Zahlungspflichtige ist. Hingegen bilden alle jene baren Auslagen (Spesen) des Verteidigers (hier: Fahrtkosten), die nach den AHR gesondert oder durch Inanspruchnahme des einfachen oder doppelten Einheitssatzes (§ 23 RATG) in die Kostennote einzusetzen sind, einen Teil des Honoraranspruches des Verteidigers und können daher nur im Rahmen des Pauschalbeitrages abgegolten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0101439

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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