RS OGH 1985/2/19 11Os180/84

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Veröffentlicht am 19.02.1985
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Norm

StGB §125 ff
StGB §146 C3

Rechtssatz

Ein in Österreich fernmeldebehördlich nicht zugelassenes Funkgerät kann durchaus Objekt eines Betrugs sein, weil sogar mangelnde Verkehrsfähigkeit einer Sache die Eignung als Objekt eines Vermögensdelikts nicht ausschließt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093321

Dokumentnummer

JJR_19850219_OGH0002_0110OS00180_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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