RS OGH 1985/2/21 8Ob644/84, 5Ob1539/85, 10Ob509/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1985
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Norm

ZPO §73 IIa
ZPO §398

Rechtssatz

Die im § 73 Abs 2 ZPO normierten Vorschriften über den Beginn von Fristen im Falle des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes haben mit der Einräumung der Möglichkeit des Widerspruches im § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO nichts zu tun. War die Partei bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Anwalt vertreten, so kann sie Widerspruch gegen das Versäumungsurteil im Sinne des § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO auch dann erheben, wenn sie in der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte und der beigegebene Anwalt die Klagebeantwortungsfrist versäumte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 644/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 8 Ob 644/84
    Veröff: JBl 1985,686 = EvBl 1985/171 S 755
  • 5 Ob 1539/85
    Entscheidungstext OGH 26.11.1985 5 Ob 1539/85
    nur: War die Partei bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Anwalt vertreten, so kann sie Widerspruch gegen das Versäumungsurteil im Sinne des § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO auch dann erheben, wenn sie in der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte und der beigegebene Anwalt die Klagebeantwortungsfrist versäumte. (T1)
  • 10 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 10 Ob 509/88
    Beisatz: Widerspruchsrecht eines Beklagten, der vor Ablauf der Frist, innerhalb deren er auf Grund eines schriftlichen Auftrages nach § 243 Abs 4 ZPO die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0036259

Dokumentnummer

JJR_19850221_OGH0002_0080OB00644_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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