RS OGH 1985/2/21 6Ob1/85, 6Ob36/85, 6Ob10/06y, 6Ob53/06x, 6Ob39/14z (6Ob40/14x), 6Ob67/18y, 6Ob26/19

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Veröffentlicht am 21.02.1985
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Norm

GmbHG §15a

Rechtssatz

Die gerichtliche Bestellung eines oder mehrerer "Notgeschäftsführer" setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. Lehnt ein Geschäftsführer bloß einzelne Geschäftsführungsakte ab, weil er der Auffassung ist, es würde damit der Gesellschaft Schaden zugefügt, liegt es an der Gesellschafterversammlung, die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 6 Ob 1/85
    Veröff: SZ 58/27 = EvBl 1986/39 S 145 = RdW 1985,180 = GesRZ 1985,100 = NZ 1986,112
  • 6 Ob 36/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1986 6 Ob 36/85
    Vgl auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt dann nicht mehr, wenn der andere Gesellschafter - Geschäftsführer zwar nach dem Inhalt einer in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Syndikatsvereinbarung verpflichtet ist, an der Bestellung des von der anderen Gesellschaftergruppe namhaft gemachten Geschäftsführers - und damit auch an der Anmeldung zum Handelsregister - mitzuwirken, dieser Verpflichtung aber nicht nachkommt, weil er sich zu Unrecht auf seine Alleingesellschafterstellung beruft. (T1)
    Veröff: SZ 59/172 = JBl 1987,117 = RdW 1987,83 = NZ 1987,289
  • 6 Ob 10/06y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 10/06y
    Beisatz: Zweck des § 15a GmbHG ist - soweit diese Bestimmung überhaupt nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern auch von Dritten dient - die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind. Hier: Ist die Gesellschaft hingegen rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig, so besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum. (T2)
  • 6 Ob 53/06x
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 53/06x
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist gegenüber der gesellschaftsautonomen Vorsorge für die Vertretung subsidiär. Sie ist auch möglich, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt. (T3)
    Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers soll die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen; sie soll aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. (T4)
    Veröff: SZ 2006/58
  • 6 Ob 39/14z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 39/14z
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob bzw wann ein Notgeschäftsführer zu bestellen ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T5)
  • 6 Ob 67/18y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 67/18y
    Auch; nur: Die gerichtliche Bestellung eines oder mehrerer "Notgeschäftsführer" setzt voraus, daß entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. (T6)
  • 6 Ob 26/19w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 26/19w
    Auch; nur: Lehnt ein Geschäftsführer bloß einzelne Geschäftsführungsakte ab, weil er der Auffassung ist, es würde damit der Gesellschaft Schaden zugefügt, liegt es an der Gesellschafterversammlung, die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen. (T7)
    Beisatz: Maßgebliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob dem Antragsteller andere (zumutbare) Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehen. (T8)
  • 6 Ob 71/19p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 71/19p
    Beisatz: Hier: Auch die Bestellung eines Kollisionskurators soll nur ein Vertretungsdefizit beseitigen, nicht aber dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. (T9)
  • 6 Ob 148/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 148/20p
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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