Norm
GmbHG §15aRechtssatz
Die gerichtliche Bestellung eines oder mehrerer "Notgeschäftsführer" setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. Lehnt ein Geschäftsführer bloß einzelne Geschäftsführungsakte ab, weil er der Auffassung ist, es würde damit der Gesellschaft Schaden zugefügt, liegt es an der Gesellschafterversammlung, die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021