Norm
ABGB §37 C2Rechtssatz
Ist eine Person von einem Geschäftsherrn für eine ständige Vertretungstätigkeit bestellt und tritt sie dem Dritten gegenüber erkennbar in dieser Eigenschaft auf, dann fehlt für diesen Dritten jede Schutzbedürftigkeit und dann ist es gerechtfertigt, Form und Wirksamkeit ihrer Vollmacht nach dem Recht des Ortes zu beurteilen, von wo aus diese Person regelmäßig handelt; die gleichen Erwägungen gelten auch bereits für die Zeit vor Inkrafttreten des IPRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045175Dokumentnummer
JJR_19850221_OGH0002_0080OB00530_8400000_002