TE Vwgh Beschluss 2003/9/18 2003/16/0123

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2003
beobachten
merken

Index

E1E;
E3L E09302000;
E6J;
L34009 Abgabenordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
59/04 EU - EWR;

Norm

11992E005 EGV Art5;
11997E010 EG Art10;
11997E234 EG Art234;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
AVG §38;
LAO Wr 1962 §185 Abs1;
LAO Wr 1962 §185 Abs3 idF 2000/009;
LAONov Wr 2000 Art1;
LAONov Wr 2000 Art2;
VwGG §38a;
VwGG §62 Abs1;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:2000/16/0640 B 23. März 2001

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, in der Beschwerdesache des Dr. S G in Wien, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien I, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 26. Juni 2003, Zl. ABK-356/02, betreffend Getränkesteuer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, welcher zu den hg. Beschwerden Zlen. 2000/16/0640, u.a., mit Beschluss vom 23. März 2001 angerufen worden war, ausgesetzt.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Beschwerdeverfahren Zlen. 2000/16/0640 u.a , betreffend Rückzahlung von Getränkesteuer, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nachstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Stehen Artikel 10 EG (ex Artikel 5 EG-Vertrag) und der Spruchpunkt 3. des Tenors des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C- 437/97, Evangelischer Krankenhausverein Wien/Abgabenberufungskommission Wien und Wein & Co. HandelsgesmbH, früher Ikera Warenhandelsgesellschaft mbH/Oberösterreichische Landesregierung, Slg. 2000, I-1157, wonach sich niemand auf

Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG berufen kann, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteiles entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt, der Anwendung der mit der Novelle der Wiener Abgabenordnung (WAO) vom 2. März 2000, LGBl. Nr. 9/2000, geschaffenen, auch auf vor der Kundmachung dieser Novelle entstandene Steuerschuldverhältnisse anzuwendenden Bestimmung des § 185 Absatz 3 WAO entgegen, wonach ein Rückzahlungsanspruch insoweit nicht zusteht, als die Abgabe wirtschaftlich von einem Anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde?"

Die Frage, ob innerstaatliches Landesrecht durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt wurde, bildet auch im gegenständlichen Fall mit Rücksicht auf die Anwendung des § 185 Abs 1 WAO eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist und dort schon Gegenstand eines anhängig gemachten Verfahrens ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung vorgegangen werden konnte.

Wien, am 18. September 2003

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003160123.X00

Im RIS seit

31.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten