Norm
ZPO §502 Abs4 Z1 HIIRechtssatz
Nimmt die rechtliche Folgerung des Berufungsgerichtes einen in einem wesentlichen Punkt unvollständigen Sachverhalt zur Grundlage der Ableitung, ist der Vorgang zur Gewinnung des richterliches Erkenntnisses mit so schwerwiegenden Mängeln behaftet, daß seine Korrektur zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit geboten erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042863Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019