Norm
StGB §128 DRechtssatz
Grundlage für die Schadensberechnung bei Herauslockung von Waren, die Gewerbetreibende zum Verkaufe feilhalten, ist im allgemeinen deren angemessener, marktgerechter Verkaufspreis. Im Falle der Abgabe der (hier Juwelierwaren) Waren an Private zum Weiterverkauf unter der Hand (außerhalb des normalen Geschäftsverkehrs) entspricht der Schaden jedenfalls dem Verkehrswert (auch dann, wenn - entgegen den unrealistischen Erwartungen des Geschädigten - in Schacherkreisen nicht einmal der Verkehrswert der Schmuckstücke, sondern nur deren - unter der Wertgrenze gelegener - Goldwert zu erzielen gewesen wäre).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094016Dokumentnummer
JJR_19850221_OGH0002_0130OS00015_8500000_001