Norm
ZPO §503 FRechtssatz
Die im § 503 Abs 1 ZPO genannten Revisionsgründe sind im Zulassungsbereich inhaltlich dahin eingeschränkt, daß sie nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn sie die zusätzliche Bedingung erfüllen, daß durch das Vorliegen eines allgemeinen Revisionsgrundes die im Urteil des Berufungsgerichtes erfolgte Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, der erhebliche Bedeutung zukommt, unrichtig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043715Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0030OB00565_8400000_002