RS OGH 1985/2/27 3Ob565/84, 3Ob555/85, 6Ob591/84, 8Ob17/87, 7Ob16/88

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

ZPO §503 F

Rechtssatz

Die im § 503 Abs 1 ZPO genannten Revisionsgründe sind im Zulassungsbereich inhaltlich dahin eingeschränkt, daß sie nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden können, wenn sie die zusätzliche Bedingung erfüllen, daß durch das Vorliegen eines allgemeinen Revisionsgrundes die im Urteil des Berufungsgerichtes erfolgte Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, der erhebliche Bedeutung zukommt, unrichtig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0043715

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0030OB00565_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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