Norm
AnfO §2Rechtssatz
Maßgebend ist für die Wahrung der Fristen des § 2 AnfO ist nicht die Einbringung irgend einer Klage, sondern nur die Einbringung einer wirklichen Anfechtungsklage mit einem dem Gesetz entsprechenden und richtigen Begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0050715Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010