RS OGH 1985/2/27 1Ob506/85, 5Ob211/08b, 3Ob198/11f

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

ABGB §1168

Rechtssatz

Eine besondere Erklärung der Leistungsbereitschaft des Unternehmens ist im Regelfall nicht erforderlich, sie muss nur tatsächlich gegeben sein und kann insbesondere aus den Umständen erschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 506/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 506/85
  • 5 Ob 211/08b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 211/08b
  • 3 Ob 198/11f
    Entscheidungstext OGH 18.01.2012 3 Ob 198/11f
    Auch; Beisatz: Leistungsbereit ist der Unternehmer, der über die für die Herstellung des Werks erforderlichen Fähigkeiten, Mittel, organisatorischen Möglichkeiten, Gehilfen und die nötige Zeit etc verfügt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021762

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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