Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Eine besondere Erklärung der Leistungsbereitschaft des Unternehmens ist im Regelfall nicht erforderlich, sie muss nur tatsächlich gegeben sein und kann insbesondere aus den Umständen erschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021762Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.02.2012