Norm
JN §110 Abs2Rechtssatz
Auch wenn die Elternrechtsentscheidung des mit der Scheidung der Ehe befaßten Gerichtes im Heimatstaat erst nach der Befassung des inländischen Erstgerichtes mit dem Antrag der Mütter, ihr die Pflege und Erziehung des Kindes zu überlassen, in Rechtskraft erwachsen ist und auch eine Unterhaltsfestsetzung durch die Behörden des Heimatstaates erfolgen könnte, liegen die Voraussetzungen des § 110 Abs 2 JN nicht vor, wenn sich die Mutter in ihrem Antrag auf eine wesentliche Änderung der Pflegeverhältnisse beruft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0046959Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0030OB00513_8500000_002