Norm
ABGB §1052 CRechtssatz
Die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet ist und die schlechten Vermögensverhältnisse des Nachleistungspflichtigen bei Vertragsabschluss unbekannt waren, trägt der Vorleistungspflichtige.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021112Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009