RS OGH 1985/2/27 1Ob506/85, 9Ob340/97h, 7Ob81/03t, 7Ob183/08z

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

ABGB §1052 C

Rechtssatz

Die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet ist und die schlechten Vermögensverhältnisse des Nachleistungspflichtigen bei Vertragsabschluss unbekannt waren, trägt der Vorleistungspflichtige.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 506/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 506/85
  • 9 Ob 340/97h
    Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 Ob 340/97h
    Auch
  • 7 Ob 81/03t
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 81/03t
    Vgl auch; Beisatz: Wird aber nicht einmal behauptet, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers schlecht waren oder sind, ist die Verkäuferin nicht gehalten zu beweisen, dass sie mit gehöriger Sorgfalt vor Vertragsabschluss die Vermögenslage der Beklagten überprüft habe. (T1)
  • 7 Ob 183/08z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 7 Ob 183/08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0021112

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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