RS OGH 1985/2/27 4Ob306/85

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Veröffentlicht am 27.02.1985
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Norm

UWG §18

Rechtssatz

Bei der Haftung für Wettbewerbsverstöße gemäß § 18 UWG handelt es sich um eine deliktische Haftung, bei der ein Schutz des Vertrauens des Verletzten auf den äußeren Tatbestand der Eingliederung nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0079762

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0040OB00306_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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