Norm
UWG §18Rechtssatz
Bei der Haftung für Wettbewerbsverstöße gemäß § 18 UWG handelt es sich um eine deliktische Haftung, bei der ein Schutz des Vertrauens des Verletzten auf den äußeren Tatbestand der Eingliederung nicht in Betracht kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0079762Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0040OB00306_8500000_001