Index
63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung eines Beamten aufgrund denkmöglicher Annahme des Vorliegens eines dienstlichen Interesses an der Verwendungsänderung infolge schwerwiegender Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen MitarbeiternSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Bundespolizeidirektion Graz).
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 25. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer gem. §40 Abs1 und 2 BDG 1979, BGBl. 333 idF BGBl. 1994/550 von Amts wegen mit Ablauf des 30. Juni 1998 von seinem bisherigen Arbeitsplatz eines Ersten Wachkommandanten in der Zentralabteilung, Wachzimmer Polizeidirektion, Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 4, abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1998 einem Arbeitsplatz in der Verkehrsabteilung, Kraftfahrgruppe, als Wachkommandant (Tagdienst), Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 1, zugewiesen.
Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Abteilungskommandant als unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beschwerdeführers habe wiederholt auf Grund einer Reihe von Fakten den Antrag gestellt, für den Beschwerdeführer eine andere Verwendung vorzusehen. Den Ausschlag habe jedoch ein neuerlicher Antrag des Abteilungskommandanten vom 3. September 1997 gegeben, in dem dieser berichtet habe, dass die überwiegende Zahl der Beamten, die der Dienstgruppe des Beschwerdeführers im Wachzimmer Polizeidirektion angehören, ein Ansuchen um Verwendungsänderung zu einer anderen Dienststelle gestellt hätten, weil eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer nicht möglich sei.
Es sei als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten innerhalb der von ihm geleiteten Dienstgruppe "ein permanentes Reizklima" hervorgerufen habe. So habe er seine Mitarbeiter in demotivierender und herablassender Weise behandelt, diese - auch vor Parteien - wiederholt zurechtgewiesen und sich ohne Grund in laufende Amtshandlungen eingemischt. Um die dadurch hervorgerufenen Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitarbeitern zu entschärfen, sei mehrmals ein vermittelndes Einschreiten des Abteilungskommandanten und des Zentralinspektorats notwendig gewesen.
Da zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Mitarbeitern ein unheilbares Spannungsverhältnis bestehe und insofern auch das Vertrauen des Abteilungskommandanten, des unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Beschwerdeführers, in dessen Qualifikation als Führungskraft verloren gegangen sei, sei die in Rede stehende Verwendungsänderung gerechtfertigt. Ein Weiterverbleib des Beschwerdeführers an seiner bisherigen Dienststelle könne seitens der Dienstbehörde nicht verantwortet werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.
Die - gem. §41a BDG 1979 eingerichtete - Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im Folgenden: Berufungskommission) gab diesem Rechtsmittel mit Bescheid vom 9. Oktober 1998 keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid mit der Ergänzung, dass der Beamte die für seine Verwendungsänderung maßgebenden Gründe selbst zu vertreten habe.
Nach Auffassung der Berufungskommission sei als wichtiges dienstliches Interesse, das eine Versetzung (Verwendungsänderung) rechtfertige, auch das Vorliegen wesentlicher Konflikte und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle zu werten, da solche Verhältnisse dem - auf Kooperation aufgebauten - Dienstbetrieb sowie der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abträglich seien. Sofern solche Konflikte auf einen Mangel an Führungsqualität des Dienstvorgesetzten zurückzuführen seien, könne auch die Versetzung bzw. Änderung der Verwendung des Vorgesetzten eine zulässige Personalmaßnahme sein, um den Konflikt zu lösen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein die Versetzung rechtfertigendes wichtiges dienstliches Interesse vorliege, sei die Behörde nicht gehalten, positive Leistungen, Eigenschaften, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnisse udgl. mehr des zu versetzenden Beamten gegen die zu seinem Nachteil sprechenden Aspekte abzuwägen. Es seien vielmehr allein die in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellten, hinreichend konkreten Tatsachen, die ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung bzw. Änderung der Verwendung des Beamten begründen, ausschlaggebend, wobei der Verschuldensfrage hiebei zunächst keine Bedeutung zukomme.
Die Berufungskommission sei zur Auffassung gelangt, dass es sich beim Berufungswerber (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) um einen fachlich sehr versierten Sicherheitswachebeamten handle, von dessen Kenntnissen die Mitarbeiter eigentlich nur profitieren hätten können. Es fehle ihm jedoch an der nötigen Geduld, Einfühlsamkeit und sozialen Kraft, also an wesentlichen Komponenten, die den Begriff "Führungsqualität" bestimmen, um diese Kenntnisse seinen Mitarbeitern zu vermitteln und eine geordnete Zusammenarbeit im Wachzimmer Polizeidirektion herbeizuführen.
Diesbezüglich sei es bezeichnend, dass mehrere Mitarbeiter im Rahmen des Beweisverfahrens angegeben hätten, dass sie sich bei Schwierigkeiten lieber an den stellvertretenden Wachkommandanten gewandt hätten als an den Berufungswerber. Auch die auf Grund von Zeugenaussagen als erwiesen angenommene Tatsache, dass der Berufungswerber Mitarbeiter vor Parteien belehrt und manchmal sogar angeschrien habe, Amtshandlungen von Mitarbeitern, zB die Aufnahme von Anzeigen, gleich zur Gänze an sich gezogen habe, als schrittweise Hilfestellung zu leisten, und auch vor deftigen Ausdrücken, ja sogar vor Beschimpfungen, nicht zurückgeschreckt sei, entspreche nicht dem Bild eines brauchbaren Vorgesetzten. Es sei daher nur wenig verwunderlich, dass einige junge Beamte im August 1997 Versetzungsgesuche abgegeben hätten, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich dabei um eine "konzertierte Aktion" gehandelt habe, um dem Berufungswerber vorsätzlich zu schaden.
Die Aufnahme des Ausspruchs, dass der Berufungswerber die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe selbst zu vertreten habe, in den Spruch des angefochtenen Bescheides sei durch die Neufassung des §38 Abs7 BDG 1979 durch die BDG-Novelle BGBl. I 1998/123 notwendig geworden.
3. In der gegen diesen - letztinstanzlichen (vgl. §41a Abs5 zweiter Satz BDG 1979) - Bescheid der Berufungskommission gerichteten Beschwerde, die sich auf Art144 B-VG stützt, behauptet der Beschwerdeführer, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 Abs1 B-VG) sowie auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) verletzt zu sein.
3.1. Der Beschwerdeführer erachtet die im vorliegenden Fall präjudizielle Norm des §38 Abs2 und 3 BDG 1979 insofern als verfassungswidrig, als der Gesetzgeber darin seiner in Art18 Abs1 B-VG verankerten Verpflichtung nicht entsprochen habe, die maßgeblichen Ermessensdeterminanten ausdrücklich festzulegen. In diesem Zusammenhang regt der Beschwerdeführer an, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des §38 Abs2 und 3 BDG 1979 einzuleiten.
3.2. Überdies wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine gesetz- und verfassungswidrige Auslegung des Begriffs des "wichtigen dienstlichen Interesses" in §38 Abs3 BDG 1979 vor. Er verweist in diesem Zusammenhang auf Vorentscheidungen der Berufungskommission, in denen diese ua. ausgesprochen habe, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an einer qualifizierten Verwendungsänderung nur bei einer "spezifischen Häufung von objektiviertem Fehlverhalten" angenommen werden könne. Dies treffe jedoch auf den Beschwerdeführer nicht zu.
3.3. Auch sei die neuerliche Verwendung des Beschwerdeführers, obwohl die belangte Behörde diesem jede Führungsqualität abgesprochen habe, als Wachkommandant und damit als Vorgesetzter unverständlich. Die in Rede stehende Verwendungsänderung sei insofern in denkunmöglicher Gesetzesauslegung vorgenommen worden.
4. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdevorwürfen entgegentritt und den Antrag stellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 haben folgenden Wortlaut:
"Versetzung
§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder
3. wenn der Beamte nach §81 Abs1 Z3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist - ausgenommen in den Fällen des Abs3 Z3 und 4 wie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs3 Z4 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist - unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
(5) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
...
Verwendungsänderung
§40. (1) ...
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird."
...
Verwendungsänderung und Versetzung
§145b. (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes gemäß §3 Abs3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:
1.
in der Verwendungsgruppe E 1 die Funktionsgruppe 3,
2.
in der Verwendungsgruppe E 2a die Funktionsgruppe 5.
(2) Wird dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
1. die im Abs1 Z1 oder 2 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
2. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
(3) Hat der Beamte des Exekutivdienstes die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs1 Z1 und 2 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4) Gründe, die vom Beamten des Exekutivdienstes nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
1.
Organisationsänderungen und
2.
Krankheit oder Gebrechen, wenn sie der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.
(5) Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist - ausgenommen im Fall des §41 - ohne schriftliche Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes nur auf Grund eines Verfahrens nach den §§38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des §14 Abs1 und 3 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(6) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
(7) Solange der Beamte des Exekutivdienstes der betreffenden Verwendungsgruppe angehört und er nicht schriftlich einer niedrigeren Einstufung zustimmt, bleibt eine auf Grund der Wahrungsbestimmungen der Abs1 bis 4 erreichte Einstufung auch bei neuerlichen Verwendungsänderungen oder Versetzungen gewahrt, wenn diese aus Gründen erfolgen, die vom Beamten nicht zu vertreten sind."
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (zB VfSlg. 10.413/1985, 11.682/1988) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
2.2. Da der Verfassungsgerichtshof gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (so insbesondere gegen §38 Abs2 und 3 BDG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt (vgl. VfSlg. 14.573/1996, S 52; ferner VfSlg. 14.658/1996, 14.854/1997 uva.), könnte der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt sein, wenn der Berufungskommission Willkür zum Vorwurf zu machen wäre.
2.3. Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980 uva.)
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt ua. in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 10.338/1985, 11.213/1987). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982).
2.4. Keiner dieser Mängel liegt jedoch hier vor. Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Mangel behaftet sei; auch kann weder von einem gehäuften Verkennen der Rechtslage noch von denkunmöglicher Gesetzesanwendung die Rede sein.
Die Rechtsmeinung der belangten Behörde, ein wichtiges dienstliches Interesse, das zur Rechtfertigung einer qualifizierten Verwendungsänderung notwendig ist (§40 Abs2 iVm §38 Abs2 und 3 BDG 1979), könne bereits dann angenommen werden, wenn zwischen dem betroffenen Beamten und seinen Mitarbeitern schwerwiegende Konflikte und Spannungsverhältnisse bestehen, die gleichzeitig eine mangelnde Befähigung des Beamten als Führungskraft nahelegen, ist jedenfalls als vertretbar zu qualifizieren (vgl. VfSlg. 14.814/1997, S 518; s. auch die im Erkenntnis Slg. 14.573/1996, S 52, ausdrücklich als Auslegungshilfe hinsichtlich des Begriffs des "wichtigen dienstlichen Interesses" gemäß §38 Abs2 und 3 BDG 1979 anerkannten Materialien zum Besoldungsreformgesetz 1994, BGBl. 550, die ein solches Interesse ua. in "untragbaren Spannungsverhältnissen unter den Bediensteten der Dienststelle" und "schweren Störungen des Arbeitsklimas" gelegen sehen (1577 BlgNR XVIII. GP, 157)). Die belangte Behörde hat sich weiters ausführlich - nach Durchführung eines sorgfältigen Ermittlungsverfahrens - mit der Frage auseinandergesetzt, ob die dienstlichen Konflikte, die im erstinstanzlichen Bescheid als erwiesen angenommen wurden, derart gravierend seien, dass sie ein wichtiges dienstliches Interesse an einer qualifizierten Verwendungsänderung herstellen.
Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, der angefochtene Bescheid sei insofern widersprüchlich, als darin einerseits dem Beschwerdeführer die Führungsqualifikation abgesprochen und ihm andererseits neuerlich eine Führungsposition zugewiesen werde, insofern ins Leere, als die belangte Behörde ausschließlich darüber zu entscheiden hatte, ob es vertretbar sei, den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Position zu belassen. Die Frage der Befähigung des Beschwerdeführers als Führungskraft in einer anderen Dienststelle wird daher nicht berührt.
Es kann somit keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde Willkür geübt und den Beschwerdeführer insofern in seinem verfassungsgesetzlich gesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt hätte.
3.1. Das - vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt angesehene - verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung wird mit Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur verletzt, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit untersagt wird, ohne dass ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsgrundlage, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10.413/1985).
3.2. Da die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (s. zuvor Pkt. 2.2.), könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit somit nur verletzt sein, wenn die belangte Behörde der Vorwurf träfe, die einschlägigen Bestimmungen des BDG in denkunmöglicher Weise gehandhabt zu haben. Die bekämpfte behördliche Entscheidung erscheint dem Verfassungsgerichtshof jedoch, wie zuvor (Pkt. 2.4.) ausgeführt, jedenfalls vertretbar und denkmöglich und somit keinesfalls mit einem in die Verfassungssphäre eingreifenden Mangel behaftet.
4. Die getroffene behördliche Entscheidung weist somit keine in die Verfassungssphäre reichenden Mängel auf. Ob der bekämpften Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zugrunde liegt - etwa was die Frage betrifft, ob die behördliche Entscheidung ausreichend mit Gründen versehen sei und ob die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt umfassend erhoben habe -, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in jenem - hier vorliegenden - Fall, in dem eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Vorjudikatur; VfSlg. 14.807/1997 uva.).
5. Der Beschwerdeführer ist daher aus jenen Gründen, die in der Beschwerdeschrift aufgeführt sind, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht behaupteten Gründen der Fall gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, VerwendungsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2411.1998Dokumentnummer
JFT_09999381_98B02411_00