- 4 Ob 522/84
Veröff: RdW 1985,271 = NZ 1986,35
- 6 Ob 716/85
Veröff: SZ 59/13 = NZ 1986,259
- 8 Ob 518/87
Auch; Beisatz: Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes und dass der Kläger im ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist; die Verheimlichung oder Verschweigung muss aber absichtlich erfolgt sein. (T1)
Veröff: EFSlg XXIV/7
- 8 Ob 609/87
Beis wie T1 nur: Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes und dass der Kläger im ungewissen über den Verbleib dieses Vermögens ist. (T2)
- 4 Ob 568/88
- 7 Ob 525/90
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 525/90
Auch; Beis wie T1 nur: Die Verheimlichung oder Verschweigung muss aber absichtlich erfolgt sein. (T3)
Beisatz: Hier aber: Voraussetzung ist, dass der Kläger nicht weiß, wie groß und in welcher Weise zusammengesetzt ein Vermögen ist. Die Klage dient aber nicht dem Zweck, den unbekannten Aufenthaltsort eines bereits bekannten Vermögensstückes zu ermitteln. (T4)
Veröff: SZ 63/30 = NZ 1992,71
- 9 ObA 13/91
Beis wie T2; Beisatz: Eine Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen allein genügt nicht. (T5)
Veröff: SZ 64/30 = EvBl 1991/115 S 508 = JBl 1991,670 = RdW 1991,269
- 9 ObA 93/92
nur: Der zweite Tatbestand des Art XLII Abs 1 EGZPO ist eine eigene Norm des materiellen Rechtes. (T6)
Beis wie T1 nur: Voraussetzung für diese Klage ist bloß der Bestand eines privatrechtlichen Interesses an der Ermittlung des Vermögens. (T7)
Beis wie T5
Veröff: ÖBl 1992,231 = ZAS 1993/14 S 181 (Klicka)
- 1 Ob 2370/96b
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2370/96b
Auch; Beisatz: Wenn der Kläger durch die Verheimlichung oder Verschweigung eines Vermögens in seinen aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten privatrechtlichen Interessen beeinträchtigt wird. (T8)
- 6 Ob 307/98k
Auch
- 6 Ob 254/99t
Vgl auch
- 5 Ob 30/01z
Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 74/164
- 7 Ob 269/02p
Auch; Beisatz: Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zum ersten Fall des Art XLII EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens, wenn die Voraussetzungen lt Beisatz T4 sowie ein bewusstes absichtliches Verschweigen oder Verheimlichen und damit eine Tätigkeit, die diesen Erfolg bezweckt gegeben sind. (T9)
Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4
- 2 Ob 316/02p
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7
- 7 Ob 147/06b
Auch; nur T2; Beis wie T7; Beisatz: Durch die Verschweigung oder Verheimlichung von Nachlassvermögen sind die Erben unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt. Jeder Erbe kann daher - auch für sich allein - sein Recht auf Vermögensangabe durchsetzen. (T10)
- 2 Ob 155/08w
Auch; Beis auch wie T7
- 3 Ob 47/11z
Auch; Beis wie T8; Beis wie T9 nur: Diese Bestimmung schafft im Gegensatz zum ersten Fall des Art XLII EGZPO einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe des Vermögens. (T11)
- 2 Ob 186/10g
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 186/10g
Auch; Veröff: SZ 2011/122
- 9 Ob 39/11t
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 39/11t
- 5 Ob 225/12t
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 225/12t
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Einem erbantrittserklärten Erben steht vor Einantwortung ein Manifestationsanspruch iSd Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO im eigenen Namen nicht zu. (T12)
- 8 Ob 55/13s
Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 55/13s
Veröff: SZ 2013/102
- 2 Ob 105/15b
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 105/15b
Auch; Beis wie T12