Norm
ZPO §577Rechtssatz
Für die Abgrenzung zwischen Schiedsvertrag und Schiedsgutachtervertrag ist entscheidend, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0045062Dokumentnummer
JJR_19850227_OGH0002_0010OB00504_8500000_001